Satzung des 1. FC Viktoria 07 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft des Vereins |
(1) | Der am 22. September 1907 gegründete und 1946 wieder neu konstituierte Verein führt nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Rüsselsheim den Namen „1. Fußball-Club Viktoria 07 Kelsterbach“ (Kurzform: „1. FC Viktoria 07 Kelsterbach“) mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. |
(2) | Sitz des Vereins ist Kelsterbach. |
(3) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
(4) | Der Verein ist Mitglied des Hessischen Fußballverbandes e.V. und des Ladessportbundes Hessen e.V. |
§ 2 Zweck des Vereins |
(1) | Zweck des Vereins 1. FC Viktoria 07 Kelsterbach e.V. ist die Förderung und Pflege des Sports, insbesondere Fußball, sowie die Betreuung der Jugend im Rahmen der Vereinsarbeit. |
(2) | Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). |
(3) | Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 3 Mitgliedschaft |
(1) | Mitglied kann jede(r) an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt für den Erwerb der Mitgliedschaft ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme (Antrag), in der sich der/die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/In die Gründe mitzuteilen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der gesetzliche Vertreter ist vor seiner Unterschriftsleistung darüber in Kenntnis zu setzen, dass er mit der Aufnahmeerklärung zugleich seine Mithaftung für die von dem beschränkt Geschäftsfähigen geschuldeten Mitgliedsbeiträge erklärt. | ||||||||
(2) | Zur Regelung der Ehrung von Vereinsmitgliedern und deren Ernennung zu Ehrenmitgliedern beschließt der Vorstand eine gesonderte Ehrenordnung. | ||||||||
(3) | Die Mitgliedschaft endet | ||||||||
|
|||||||||
(4) | Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. | ||||||||
(5) | Der Beschluss über die förmliche Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei dem erweiterten Vorstand einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Versammlung des erweiterten Vorstandes einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. | ||||||||
(6) | Die Ausschließung mangels Interesses darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Ausschließung angedroht wurde. Der Beschluss über die Ausschließung mangels Interesses soll dem Mitglied innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung mitgeteilt werden. | ||||||||
(7) | Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. |
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Umlagen |
(1) | Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten. Außerdem kann der Verein von jedem neuen Mitglied für dessen Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr erheben. Zur Regelung der Erhebung und der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren beschließt der Vorstand eine gesonderte Beitragsordnung. |
(2) | Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können nach mehrheitlichem Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. |
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
(1) | Die Mitglieder sind berechtigt, | ||||
|
|||||
(2) | Die Mitglieder sind an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. | ||||
(3) | Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach besten Kräften unterstützen. Sie sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch gegenseitig unterstützen. | ||||
(4) | Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seinen Mitgliedern oder seiner Idee schaden könnte. | ||||
(5) | Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Beitragsleistung verpflichtet. | ||||
(6) | Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Gemeinde erlassene Hausordnung sowie die vom Landessportbund erlassene Sportordnung zu beachten. |
§ 6 Gewinne und sonstige Vereinsmittel |
(1) | Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
(2) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 7 Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind: | |||||||||
|
§ 8 Mitgliederversammlung |
(1) | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung („Freitags-Anzeiger“ oder „Kelsterbach Aktuell“) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind bis spätestens zehn Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge bekannt zu geben. | ||||||||||||
(2) | Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über Tagesordnungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur zusätzlich beschlossen werden, wenn diese Punkte keine Satzungsänderungen oder die Zweckänderung oder Auflösung des Vereins beinhalten und die Mitgliederversammlung die Beratung dieser Punkte beschließt. | ||||||||||||
(3) | Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: | ||||||||||||
|
|||||||||||||
(4) | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein solches Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. | ||||||||||||
(5) | Wahlen und Abstimmungen finden durch Zuruf/Handzeichen statt. Auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen. | ||||||||||||
(6) | In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. In ihr ist Vertretung durch ein anderes Mitglied auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Bevollmächtigung ist schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. | ||||||||||||
(7) | Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. | ||||||||||||
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Versammlungsleiter. | |||||||||||||
(8) | Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. | ||||||||||||
(9) | Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. | ||||||||||||
(10) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Sie ist spätestens einen Monat nach Antragstellung einzuberufen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. |
§ 9 Vorstand |
(1) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. | ||||||||||
(2) | Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. | ||||||||||
(3) | Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||||||
|
|||||||||||
(4) | Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende und/oder einer der Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.500,- EURO die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist. | ||||||||||
(5) | Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. | ||||||||||
(6) | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. | ||||||||||
(7) | Der Vorstand kann für besondere Angelegenheiten des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Vorstandsmitglieder können auch Mitglieder von Ausschüssen sein. Die Mitglieder der Ausschüsse können zu den Beratungen in der Vorstandssitzung hinzugezogen werden. |
§ 10 Erweiterter Vorstand |
(1) | Für die Wahl und Bestellung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gilt § 9 (1) und (2) dieser Satzung entsprechend. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. | ||||
(2) | Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig: | ||||
|
|||||
(3) | Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gilt im Übrigen § 9 (5) und (6) dieser Satzung entsprechend. |
§ 11 Revisoren |
(1) | Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; die einmalige Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. Vorstandsmitglieder nach § 7 Nr. 2 und 3 dieser Satzung können keine Revisoren sein. Im Übrigen gilt für die Wahl und Bestellung der Revisoren § 10 (1) dieser Satzung entsprechend. |
(2) | Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen, der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und im Falle der ordnungsgemäßen Kassenführung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. |
§ 12 Auflösung und Zweckänderung des Vereins |
(1) | Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen (siehe auch § 8 (3) Nr. 6, (7) 3 dieser Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. |
(2) | Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
(3) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kelsterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
Kelsterbach, den 7.7.2000 Unterschriften: Wolfgang Hardt Udo Würz Udo Germann Horst Dreyer Erich Schermer Alexander Leirich Jochen Zweschper[Anmerkung: Der Name des Vereins ist im Vereinsregister mit ‚1. Fußball-Club Viktoria 07‘ mit dem Zusatz ‚e.V.‘ eingetragen. Die, historisch gewachsen, häufig verwendete Bezeichnung ‚1. Fußball-Club Viktoria 07 Kelsterbach e.V.‘ ist in diesem Sinne falsch. Die Satzung ist bei Gelegenheit diesbezüglich noch zu korrigieren.] |